ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE ANMIETUNG EINES KONFERENZ- BZW. MEETINGRAUMS VON FOX LOUNGES

§ 1. Geltung

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung eines Konferenz- bzw. Meetingraums durch die Dr. Künzel & Dr. Drews Projekt GbR (nachstehend „FOX LOUNGES“) zur Durchführung von Konferenzen, Seminaren, Schulungen, Ausstellungen oder sonstigen Veranstaltungen sowie für alle weiteren in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen und Lieferungen von FOX LOUNGES.
  2. Geschäftsbedingungen des jeweiligen Vertragspartners (nachstehend „der Mieter“) oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn FOX LOUNGES ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn FOX LOUNGES auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Mieters oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2. Vertragsparteien

  1. Das Leistungsangebot von FOX LOUNGES richtet sich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und Privatpersonen. Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  2. Mit der Absendung seiner Buchungsanfrage gemäß § 3 Absatz 2 bestätigt der Mieter, dass er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist und den Mietvertrag in seiner Eigenschaft als Unternehmer abschließt.

§ 3. Vertragsschluss

  1. Soweit FOX LOUNGES im Internet und in Prospekten, Flyern oder anderen Unterlagen die Anmietung eines Konferenz- bzw. Meetingraums bewirbt, handelt es sich nicht um ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages, sondern lediglich um eine Aufforderung zur Übermittlung einer Buchungsanfrage.
  2. Unter der Internet-Adresse „fox-lounges.de“ (nachstehend „das Buchungsportal“) stellt FOX LOUNGES ein Online-Formular bereit, über das der Mieter nach Eingabe der hierfür erforderlichen Angaben eine konkrete Buchungsanfrage an FOX LOUNGES absenden kann. Mit seiner Buchungsanfrage gibt der Mieter ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages ab, das FOX LOUNGES durch Übermittlung einer Buchungsbestätigung annimmt. Der Vertrag kommt zustande, sobald die Buchungsbestätigung dem Mieter zugeht.

§ 4. Leistungen

  1. FOX LOUNGES stellt dem Mieter den Konferenzraum nebst Küche/BAR und Sanitäreinrichtung bzw. den Meetingraum nebst Sanitäreinrichtung (nachstehend „die Mieträume“) zu dem in der Buchungsbestätigung angegebenen Termin für die dort genannte Mietzeit zur Verfügung.
  2. Der Konferenz- bzw. Meetingraum ist mit einer für Büro- und Besprechungszwecke geeigneten Grundausstattung versehen und wird dem Mieter in für diese Zwecke tauglichem Zustand übergeben.
  3. Die Überlassung bestimmter, über die Grundausstattung gemäß Absatz 2 hinausgehender Ausstattungsgegenstände und -leistungen (z. B. Flipchart, Whiteboard, Projektor, Internet-Zugang) ist nicht geschuldet, es sei denn, sie ist zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart. Dasselbe gilt für jegliche über die Bereitstellung der Mieträume hinausgehenden Leistungen (z. B. Catering).

§ 5. Preise

  1. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind alle von FOX LOUNGES genannten Preise Netto-Preise in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Die Preise für sämtliche Leistungen von FOX LOUNGES im Zusammenhang mit der Vermietung eines Konferenz- bzw. Meetingraums sind auf dem Buchungsportal abrufbar und werden vorbehaltlich abweichender Angaben
    • für die Raummiete abhängig von der Mietzeit und der Anzahl der Personen, die sich auf Veranlassung des Mieters gleichzeitig oder nacheinander in den Mieträumen aufhalten,
    • für gesondert bereitzustellende Ausstattungsgegenstände und -leistungen als Pauschale,
    • für Speisen nach der Anzahl bereitzustellender Portionen,
    • für Getränke pauschal und
    • für die Abschlussreinigung abhängig von der Anzahl der Personen, die sich auf Veranlassung des Mieters gleichzeitig oder nacheinander in den Mieträumen aufhalten, berechnet.
  3. Sind weitergehende Leistungen vereinbart, so richtet sich die hierfür geschuldete Vergütung nach der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vergütungsabrede.

§ 6. Zahlung

  1. Für die Vergütung im Zusammenhang mit der Vermietung eines Konferenz- bzw. Meetingraums zu erbringender Leistungen von FOX LOUNGES gelten, sofern zwischen den Vertragsparteien keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung getroffen ist, die folgenden Zahlungsbedingungen:
    • Die Raummiete sowie das Entgelt für alle weiteren Leistungen von FOX LOUNGES, deren Vergütung bei Vertragsschluss der Höhe nach feststeht, sind 24 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn fällig;
    • das Entgelt für verbrauchsabhängig zu vergütende Leistungen oder solche, deren Vergütung aus anderen Gründen bei Vertragsschluss noch nicht feststeht, ist bei Mietende fällig;
    • etwaige Nachzahlungen, die der Mieter wegen Überschreitung der Mietzeit oder der Personenzahl gemäß § 7 Absatz 3 oder aus anderen Gründen zu leisten hat, sind bei Mietende fällig.
  2. FOX LOUNGES stellt dem Mieter die jeweils zu zahlenden Beträge in Rechnung, und zwar
    • vor Mietbeginn fällige Beträge mit der Buchungsbestätigung und
    • bei Mietende fällige Beträge mit separater Rechnung. Die Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug durch Überweisung auf das von FOX LOUNGES angegebene Bankkonto oder in bar gegen Quittung zu bezahlen, sofern nicht eine andere Zahlungsweise vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei FOX LOUNGES.
  3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Mieters oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 7. Überschreitung von Mietzeit oder Personenzahl

  1. Die Mieträume werden zum Zeitpunkt des Mietbeginns an den Mieter übergeben und sind bei Mietende an FOX LOUNGES zurückzugeben. Ein Anspruch des Mieters auf vorzeitigen Einlass in die Mieträume oder deren Nutzung über das vereinbarte Mietende hinaus besteht nicht, es sei denn, der Mieter hat  FOX LOUNGES vorab um eine entsprechende Verlängerung der Mietzeit ersucht und FOX LOUNGES hat dieser Vertragsänderung zugestimmt.
  2. Das Recht zur Nutzung der Mieträume ist auf die vertraglich vereinbarte Personenzahl beschränkt. Übersteigt die Anzahl der Personen, die sich auf Veranlassung des Mieters gleichzeitig oder nacheinander in den Mieträumen aufhalten, die in der Buchungsanfrage angegebene Personenzahl, so ist der Mieter verpflichtet, FOX LOUNGES hiervon spätestens bei Mietende in Kenntnis zu setzen. Eine Überschreitung um mehr als ein Drittel bedarf der vorherigen Zustimmung von FOX LOUNGES.
  3. Bei Überschreitung der vertraglichen Mietzeit erhöht sich das Entgelt für alle Leistungen, deren Preise abhängig von der Mietzeit berechnet werden, für jede angefangene Viertelstunde der Nutzung vor ursprünglich vereinbartem Mietbeginn und nach ursprünglich vereinbartem Mietende um ein Viertel des der vertraglichen Vergütungsabrede zugrundeliegenden Stundenpreises. Bei Überschreitung der vertraglichen Personenzahl erhöht sich das Entgelt für alle Leistungen, deren Preise abhängig von der Anzahl der Personen berechnet werden, die sich auf Veranlassung des Mieters gleichzeitig oder nacheinander in den Mieträumen aufhalten, im Verhältnis der vertraglich vereinbarten zur tatsächlichen Personenzahl.

§ 8. Pflichten des Mieters

  1. Der Mietvertrag berechtigt zur Nutzung der Mieträume durch den Mieter, seine Mitarbeiter und seine Gäste. Jede Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung bedarf der vorherigen Zustimmung von FOX LOUNGES in Textform. Wird die Zustimmung verweigert, so steht dem Mieter das Sonderkündigungsrecht nach § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB nicht zu.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, mit den Mieträumen, dem Inventar und den überlassenen Ausstattungsgegenständen sorgfältig umzugehen und alles Erforderliche und Zumutbare zu veranlassen, um Schäden zu verhindern. Er wird seine Mitarbeiter und Gäste in gleicher Weise verpflichten.
  3. Das Rauchen innerhalb der Mieträume und des gesamten Gebäudes ist untersagt. Der Mieter verpflichtet sich, seine Mitarbeiter und Gäste auf das Rauchverbot hinzuweisen.
  4. Während der Mietzeit obliegt dem Mieter die Verkehrssicherungspflicht in den Mieträumen.
  5. Dem Mieter überlassene Schlüssel oder Zugangscodes dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Anfertigung von Nachschlüsseln ist untersagt.
  6. Bei Mietende hat der Mieter die Mieträume vollständig geräumt in ihrem ursprünglichen Zustand nebst überlassenen Ausstattungsgegenständen und Schlüsseln an FOX LOUNGES zurückzugeben.

§ 9. Haftung von FOX LOUNGES

  1. Schadensersatzansprüche gegen FOX LOUNGES, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von FOX LOUNGES, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen, oder auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, auf deren Einhaltung der Mieter vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht.
  2. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von FOX LOUNGES auf den typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  3. Die Haftung von FOX LOUNGES wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
  4. Soweit der Mieter, seine Mitarbeiter oder Gäste Gegenstände mitführen oder in die Mieträume einbringen, geschieht dies auf eigene Gefahr.

§ 10. Haftung des Mieters

  1. Für Sach- und Personenschäden einschließlich etwaiger Folgeschäden, die während der Mietzeit durch den Mieter, seine Mitarbeiter oder seine Gäste verursacht werden, haftet der Mieter nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, FOX LOUNGES von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten ergeben, freizustellen.
  3. Der Mieter haftet von FOX LOUNGES für den durch Schäden an den Mieträumen, dem Inventar und den überlassenen Ausstattungsgegenständen sowie für den durch die notwendige Beseitigung dieser Schäden entstehenden Mietausfall.
  4. Gibt der Mieter ihm überlassene Schlüssel bei Mietende nicht zurück oder meldet er deren Verlust, so ist FOX LOUNGES berechtigt, die Schließzylinder der betreffenden Türen austauschen zu lassen und von dem Mieter Ersatz der hierfür anfallenden Kosten zu verlangen.

§ 11. Rücktritt

  1. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Zeitpunkt des Mietbeginns von dem Vertrag zurückzutreten. Er hat jedoch die vertraglich vereinbarte Raummiete zu 50 % als Ausfallvergütung zu zahlen, es sei denn, der Rücktritt erfolgt mindestens 72 Stunden vor Mietbeginn.
    Aufwendungen, die FOX LOUNGES im Hinblick auf die Erbringung über die Bereitstellung der Mieträume hinausgehender Leistungen (z. B. Catering) im Zeitpunkt des Rücktritts getätigt hat, sind vom Mieter zu erstatten.
  2. FOX LOUNGES ist berechtigt, bis zu dem Zeitpunkt, in dem ein Rücktritt des Mieters gemäß Absatz 1 Satz 2 entschädigungslos möglich ist, ihrerseits von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ihr eine kollidierende Buchungsanfrage vorliegt und der Mieter trotz Aufforderung von FOX LOUNGES auf sein Rücktrittsrecht nach Absatz 1 nicht verzichtet. Darüber hinaus besteht ein jederzeitiges Recht von FOX LOUNGES zum Rücktritt und zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn
    • der Mieter gegenüber  FOX LOUNGES falsche oder irreführende Angaben über vertragswesentliche Tatsachen gemacht hat, insbesondere hinsichtlich seiner Person, seiner Unternehmereigenschaft und des Nutzungszwecks;
    • der Nutzungszweck gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt;
    • FOX LOUNGES begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistungen den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder ihr Ansehen in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- oder Organisationsbereich von FOX LOUNGES zuzurechnen ist;
    • der Mieter die Raummiete oder ein anderes vor Mietbeginn fälliges Entgelt trotz Aufforderung bis zum Mietbeginn nicht bezahlt;
    • der Mieter die Mieträume entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 ohne die Zustimmung von FOX LOUNGES untervermietet oder sonst zum Gebrauch überlässt.
  3. Der Rücktritt bedarf der Textform. Für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Zugang der Rücktrittserklärung maßgeblich.

§ 12. Schlussbestimmungen

  1. Die Beziehungen zwischen FOX LOUNGES und dem Mieter unterliegen ausschließlich deutschem Recht.
  2. Handelt es sich bei dem Mieter um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder hat er in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung München. FOX LOUNGES ist berechtigt, den Mieter nach ihrer Wahl auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  4. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, die die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.